Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Schützen-Compagnie Gützkow von 1858  e.V.“ .
Er hat seinen Sitz in Gützkow und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Greifswald unter VR- Nr. 329 eingetragen.

 

 

§ 2
Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports auf sportlicher Grundlage, der Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art und Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens.
Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und seiner Unterverbände. Der Verein fördert neben seinen sportlichen Zielen das gegenseitige Vereinsleben und die familiengebundene Freizeitgestaltung. Er fördert sportliche und gesellige Kontakte zu anderen Schießsportvereinen und ihren Mitgliedern. Besonders unterstützt werden Kontakte mit Partnerstädten Gützkow´s. Der Verein fühlt sich den Traditionen der Gützkower Schützengilde von 1858 in ihren positiven, sportlichen und geselligen Zielen verpflichtet und pflegt diese.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

 

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich zur Beachtung.
Verdienstvolle Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich. Außerdem werden alle Vereinsmitglieder, die einem Verein des Deutschen Schützenbundes mindestens zehn Jahre als Mitglied angehören, mit Beginn des Jahres Ehrenmitglieder, in dem sie das 75.Lebensjahr vollenden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt wird. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung und Beschlüsse von Vereinsorganen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
Die Beiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Fördernde Mitglieder, die nicht unbedingt am Schießsport teilnehmen wollen, können mit schriftlichem Aufnahmeantrag beitreten, sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags- , Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die von der Vereinsleitung unter Beachtung der Regeln der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnung zu respektieren. Es hat alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
Die Satzung und die Beschlüsse des Vereins sind zu beachten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen und fördernden Mitglieder.

 

§ 6
Beiträge der Mitglieder, Haushaltsjahr

Die ordentlichen und fördernden Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung mit Wirkung auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres festgelegt.
Der Beitrag ist bis zum 31.03. des Jahres zu entrichten.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein finanziert sich selbst.
Wesentliche Finanzierungsquellen sind:
- Beiträge
- Umlagen
- Gebühren, Eintrittsgelder
- Zuwendungen und Spenden
Das Vereinsvermögen ist mit höchstmöglicher Verzinsung anzulegen, muss aber verfügbar bleiben.

 

§ 7
Abstimmungen, Wahlen, Beurkundungen

In den Sitzungen der Vereinsorgane werden Beschlüsse mit der Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen werden bei der Zählung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung muss mit der Einladung angekündigt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchste Stimmenzahl bei der ersten Wahl hatten. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
Scheidet ein Mitglied eines Vereinsorgans vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dieses einer der erschienenen Abstimmungsberechtigten verlangt.
Über die wesentlichen Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

 

§ 8
Die Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der „Schützen-Compagnie Gützkow von 1858 e.V. “ und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese Satzung nicht die Aufgaben anderen Organen zur Erledigung zuweist.
Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Im ersten Vierteljahr eines Jahres muss eine Mitgliederversammlung unter der Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“ einberufen werden.
Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung von Beiträgen und anderen Leistungen
d) Wahl von 2 Kassenprüfern
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes


Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder 30 stimmberechtigte Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Mitglieder sind zu den Versammlungen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von 4 Tagen einberufen werden (Fristbeginn Datum Poststempel)
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 4 Tage (Datum Poststempel) vor der Jahreshauptversammlung beim Präsidenten eingehen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung dem Vizepräsidenten.
Die Mitgliederversammlung besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder, jedoch erst mit Beginn der Juniorenklasse
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

 

§ 10
Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem

a) Präsidenten
b) Vizepräsidenten
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) bis zu 5 Beisitzern

Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen und vorzubereiten. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§ 11
Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird jährlich durch zwei von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren zu wählende Kassenprüfer vorgenommen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Die unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.

 

§ 12
Auflösung der Schützen-Compagnie

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung entschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gützkow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 


Gützkow, den 25.04.2008                                      Hans-J. Krüger
                                                                               Präsident

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